Willkommen beim HVB!

Der Heimatverein Büden
Die Geschichte des Heimatvereins Büden begann weit vor der offiziellen Gründung im Jahr 2026. Schon viele Jahre zuvor trafen sich interessierte Anwohner immer wieder und diskutierten die Möglichkeit eines Heimatvereins. Und der Sinn dahinter war ganz klar: Trotz der kleinen Größe unseres schönen Ortes fanden sich schon damals eine Vielzahl von Gemeinschaften und Aktivitäten, die unserem beschaulichen Dorf eine Menge Leben einhauchten. Seien es die Büdener Linedancer, die Sportgemeinschaft, die Walking-Gruppe oder die Gemeinschaft zum Erstellen einer Ortschronik. Sie alle nahmen aktiv, dynamisch und vor allem engagiert am Dorfleben teil und zögerten auch nicht, ihre Fähigkeiten und Ergebnisse zu präsentieren. Und auch das traditionelle jährliche Dorffest zeigte immer wieder, wie wichtig Zusammenhalt ist und wie gelungen die Büdener zusammenarbeiten können. Der Heimatverein Büden möchte dies nutzen und das wunderbare Engagement der Menschen in und um unseren Ort bündeln, damit wir weiterhin verbunden bleiben und das Lebena auf dem Lande aktiv mitgestalten können.
Unsere Ziele
Heimat bewahren
Wir möchten die Werte unserer Heimat erforschen, schützen und pflegen.
Ortsbild gestalten
Durch Pflege, Verschönerung und neuen Ideen leisten wir einen Beitrag für das Ortsbild von Büden.
Gemeinschaft stärken
Mit Veranstaltungen, Projekten und der Unterstützung anderer Vereine fördern wir das Miteinander.
Unser Vorstand
Marco Herbort
Marco ist unser Öffentlichkeits-beauftragter und kümmert sich daher intensiv um unsere Außendarstellung und die Kommunikation. Er informiert euch über alle wichtigen Themen, erstellt Beiträge, unterstützt bei der Mitgliedergewinnung und dokumentiert unsere Projekte. Sein Ziel ist es, die Arbeit und das kulturelle Engagement des Heimatvereins bekannt zu machen.
Martina Silcher-Müller
Martina ist unsere Schriftführerin und damit für die schriftliche Organisation und Dokumentation der Vereinsarbeit zuständig. Sie führt z.B. zuverlässig Protokolle, verwaltet den Schriftverkehr und pflegt Unterlagen.

Tim Kiery
Tim leitet in seiner Funktion als Vorsitzender den Verein und vertritt ihn nach außen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Organisation der Vereinsarbeit, die Leitung von Sitzungen, die Vertretung des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit und Behörden, die Koordination von Projekten und Veranstaltungen sowie die Verantwortung für die Umsetzung der Vereinsziele und der Satzung. Damit trägt der Vorsitzende maßgeblich dazu bei, das kulturelle und gesellschaftliche Engagement unseres Heimatvereins zu fördern und weiterzuentwickeln.
Kai Petsch
Kai ist unser stellvertretender Vorsitzender und unterstützt in dieser Funktion den Vorsitzenden bei der Leitung und Organisation des Vereins. Er übernimmt dessen Aufgaben bei Abwesenheit und trägt insbesondere dazu bei, einen reibungslosen Ablauf der Vereinsarbeit sicherzustellen.
Loreen Kiery
Loreen verwaltet als Kassenwartin die Vereinsfinanzen und führt die Vereinskasse und die Buchhaltung. Sie erstellt die Kassenberichte und Jahresabrechnungen und überwacht ordnungsgemäß und transparent unser Budget.
Satzung des Heimatvereins Büden
§ 1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Büden“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 39291 Möckern OT Büden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
6. Der Zweck des Vereines ist die freiwillige Zusammenarbeit von Einzelpersonen und Vereinigungen mit dem Ziel der Heimat- und Brauchtumspflege. Dazu zählt insbesondere, die Werte der Heimat zu erforschen, zu sammeln, zu schützen und zu pflegen, sowie die Lebensfreude und Heimatverbundenheit zu fördern. Er wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Förderung und Erhaltung der Heimatpflege, des Brauchtums und der Ortsverschönerung;
• die Sammlung von Sachzeugen und Dokumenten;
• die Förderung, Erforschung und Verbreitung der Heimat- und Regionalgeschichte sowie die Führung von Ortschroniken;
• die Förderung, Bewahrung und Pflege der Denkmäler und Erinnerungsstätten;
• die Erhaltung der Umwelt als natürliche Lebensgrundlage;
• die Zusammenarbeit mit Behörden, anderen Vereinen und Interessensvertretungen der Ortschaft;
• die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und heimatkundlichen Wanderungen;
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;
• die Förderung, Zusammenarbeit und Gestaltung von Freizeitangeboten für Kinder, Jugendliche und Senioren der Ortschaft zur Stärkung und Erhaltung des Gemeinschaftssinnes.
7. Der Heimatverein Büden kann Abteilungen haben.
§ 2 – Mitteleinsatz des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Zuwendungen und Spenden.
2. Die Mitglieder des Vereines sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie für den Verein gemacht haben, gewährt werden.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3 – Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, deren gesetzlicher Vertreter oder eine von dieser bestimmten Person, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Rechte der letztgenannten werden durch eine natürliche Person wahrgenommen.
2. Der Verein setzt sich zusammen aus:
• aktiven (ordentlichen) Mitgliedern;
• Ehrenmitgliedern und
• Fördermitgliedern.
3. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Bürger unabhängig seines Geschlechts, seiner ethischen Herkunft, seines religiösen Bekenntnisses, seiner sexuellen Orientierung, seines Standes und seiner politischen Gesinnung werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich bereit erklärt, uneigennützig an den in § 1 genannten Aufgaben mitzuwirken und demokratischen Prinzipien zu folgen.
3.1 Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins beantragt. Dieser entscheidet abschließend. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist nicht anfechtbar.
3.2 Ordentliche Mitglieder haben vollständiges Antrags-, Rede-, Wahl- und Stimmrecht und können den Organen des Vereins angehören.
4. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung verdienstvolle Personen mit dem Titel „Ehrenmitglied“ auszeichnen. Ehrenmitglieder dürfen keine Vorstandsaufgaben übernehmen, sonst haben sie dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder (Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Antrags-, Rede-, Wahl- und Stimmrecht).
5. Förderndes Mitglied kann jeder Bürger unabhängig von Wohnsitz, Alter, Geschlecht, ethischer Herkunft, religiösem Bekenntnis, sexuellen Orientierung, des Standes, der Nationalität und der politischen Gesinnung werden. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
6. Alle Mitglieder sind angehalten, den Vereinszweck zu fördern.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft (auch die Ehrenmitgliedschaft) endet durch Austritt, Tod, Kündigung durch den Verein, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Auflösung des Vereins.
2. Der freiwillige Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins verstößt, durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt und / oder die Satzung verletzt. Die Streichung von der Mitgliederliste kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mehr als zweimal mit der Zahlung des Vereinsbeitrags in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird oder trotz vorheriger Abmahnung Satzung und Vereinsordnungen nicht einhält. Vor Beschlussfassung sind dem Mitglied die gegen ihm erhobenen Vorwürfe bekannt zu geben und die Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer Frist von vier Wochen zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand gemäß § 26 BGB.
4. Mit dem Wirksamwerden des Austritts oder der sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Vereinsauflösung erlöschen alle Mitgliedsrechte und -pflichten. Es erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
§ 5 – Die Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied des Heimatvereins ist durch seine Mitgliedschaft verpflichtet, diese Satzung einzuhalten sowie die vom Vorstand in gemeinsamer Beratung aller Mitglieder des Heimatvereins festgelegten Aufgaben uneigennützig zu erfüllen.
2. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einem gewissenhaften Umgang mit den anderen Mitgliedern sowie dazu, das Ansehen und die Interessen des Heimatvereins Büden zu schützen.
3. Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft können nicht auf Dritte übertragen werden.
4. Für einzelne ordentliche Mitglieder können ständige Aufgabengebiete festgelegt werden.
5. Grundsätzlich erfolgen alle Leistungen der Mitglieder für den Heimatverein unentgeltlich. Ausnahmen hiervon sind:
• Leistungen, für die Gewerbebetriebe beauftragt werden;
• Leistungen, für die auf Beschluss des Vorstandes eine Vergütung zu erfolgen hat, insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung.
6. Alle Mitglieder haben das Recht und sehen es als ihre Pflicht, an den Beratungen, Arbeitseinsätzen, Diensten usw. im Rahmen ihrer Möglichkeiten teilzunehmen. Fördernde Mitglieder können ebenfalls an Arbeitseinsätzen und Diensten teilnehmen.
7. Fördernde Mitglieder unterstützen durch finanzielle oder materielle Mittel den Heimatverein, woraus sich keine Pflichten, jedoch das Recht, auf Verlangen in Versammlungen gehört zu werden, ergeben.
8. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
1. Es werden Geldbeiträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
2. Diese Jahresbeiträge sind pünktlich innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, also bis 31.03., im Voraus fällig. Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Jahr wird der Jahresbeitrag anteilmäßig im Voraus fällig.
3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sonstiger Gebühren, mögliche Minderungen oder Erlasse bestimmen die Vorstandsmitglieder in einer separat geregelten Beitragsordnung.
§ 7 – Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand.
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist eine Zusammenkunft aller ordentlichen Mitglieder des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr in Form einer Jahreshauptversammlung einberufen. Anlässlich der Jahreshauptversammlung ist der finanzielle Jahresabschluss vorzulegen.
2.1 Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Termin per E-Mail oder postalisch.
2.2 Anträge zur Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
3. Versammlungen sind auch einzuberufen, wenn:
• es die Belange des Vereins erfordern; • mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied, im Falle deren Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Dieser übt auch das Hausrecht aus.
5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Dies ist zu Beginn vom Versammlungsleiter festzustellen.
6. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn Mängel bei der Ladung nicht innerhalb von einer Woche nach dem Stattfinden der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied schriftlich beim Vorstand gerügt werden.
7. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen, neben der sonst im Gesetz und der Satzung genannten Aufgaben:
• die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangen Anträge zur Tagesordnung;
• die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Finanzierungsvorschlages für das nächste Geschäftsjahr;
• die Entlastung und Bestellung des Vorstandes sowie
• die Bildung von Abteilungen und deren Wiederauflösung.
8. Die Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes abweichende Verfahren beschließen. Hierfür lässt der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung abstimmen.
9. Für die Beschlussfassung genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen. Fördernde Mitglieder haben kein Beschlussrecht.
10. Der wesentliche Gang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und den Mitgliedern auf Verlangen bekannt zu machen. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und muss enthalten:
• Ort, Datum und Zeit der Versammlung; • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
• Zahl der erschienenen Mitglieder;
• Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung;
• Gestellte Anträge, die Art der Abstimmung sowie das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein- Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut sowie
• Beschlüsse in vollem Wortlaut.
11. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
12. Eine Änderung dieser Satzung bzw. der unter § 1 genannten Aufgaben bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder.
13. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Paragraph 12 dieser Satzung („Auflösung des Vereins“) bleibt hiervon unberührt.
14. Alle fünf Jahre wird die Mitgliederversammlung als Wahlversammlung durchgeführt. Die Mitgliederversammlung wählt dann für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus drei Personen. Sein Zweck ist die Initialisierung und Durchführung der Wahl des Vorstandes und seine Abberufung.
§ 9 – Der Vorstand
1. Der Vorstand des Heimatvereins Büden im Sinne des § 26 BGB besteht aus den folgenden fünf Personen:
• dem Vorsitzenden;
• dem stellvertretenden Vorsitzenden;
• dem Kassenwart;
• dem Schriftführer und
• dem Öffentlichkeitsverantwortlichen (Beisitzer).
2. Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder und leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen, interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge, von denen Kenntnis erlangt wurde, vertraulich zu behandeln und unterliegt strengen Verschwiegenheitspflichten gegenüber Dritten. Bei Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen muss die Zustimmung des Kassenwarts vorliegen.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren einzeln, mit einfacher Stimmenmehrheit in offener oder geheimer Wahl gewählt. Seine Mitglieder sind einzeln zu wählen und amtieren bis zur satzungsmäßigen Neuwahl. Jedes Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit aus wichtigem Grund abgewählt werden.
4. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist durch den verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung ist die offene Position zu besetzen. Bis zur Besetzung dieser Funktion führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins.
6. Der Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur bei Vorliegen von Vorsatz, nicht aber für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist gemäß § 31a BGB beschränkt und die Haftung von Vereinsmitgliedern regelt § 31b BGB. Um bestehende Haftungsrisiken abzumildern, ist ggf. eine Vereinshaftpflicht für den Verein abzuschließen.
7. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Mitglieder berufen werden.
8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
9. Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, selbstständig zu beschließen. Die Mitglieder sind über derartige Änderungen unverzüglich nach deren Eintragung in das Vereinsregister zu informieren.
§ 10 – Kassenführung
1. Der Kassenwart verwaltet auf der Grundlage eines vom Vorstand bestätigten Kassenplanes die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.
2. Der Kassenwart legt einmal jährlich in der Jahreshauptversammlung vor den Mitgliedern Rechenschaft über die verwendeten Finanzmittel ab. Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins zu nehmen.
3. Die Kassenprüfer prüfen rechtzeitig einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die Kasse und legen in der Mitgliederversammlung schriftlich Rechenschaft ab. Sie haben jederzeit das Recht, Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins zu nehmen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
• Spenden und Beiträgen der fördernden und aktiven Mitglieder;
• Zuweisungen aus Haushaltsmitteln der zuständigen Stadtverwaltung oder anderer Einrichtungen.
5. Für Verbindlichkeiten des Heimatvereins haftet ausschließlich dessen eigenes Vermögen, nicht das der Mitglieder.
6. Der Heimatverein kann Eigentümer, Pächter oder Mieter von Grundstücken, Gebäuden und anderen Vermögenswerten sein.
7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 – Abteilungen
1. Der Heimatverein Büden kann abhängige Abteilungen haben. Detaillierte Festlegungen erfolgen in separaten Ordnungen.
2. Die Abteilungen bilden keinen eigenen Vorstand und führen keine Mitgliederversammlungen durch. Es gelten uneingeschränkt die Satzung des Heimatvereins Büden und die vom Vorstand verfasste Beitragsordnung.
§ 12 – Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden. Die Auflösung erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dieser zustimmen.
2. Bei der Auflösung des Heimatvereins Büden oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten ausschließlich der Stadt Möckern zu, welche es unmittelbar und ausschließlich zweckgebunden für die Ortschaft Büden für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 – Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Paragraph 15 DS-GVO
• das Recht auf Berichtigung nach Paragraph 16 DS-GVO
• das Recht auf Löschung nach Paragraph 17 DS-GVO
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Paragraph 18 DS-GVO
• das Recht auf Datenübertragung nach Paragraph 20 DS-GVO sowie
• das Recht auf Wiederspruch nach Paragraph 21 DS-GVO
3. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Die Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
4. Eine anderweitige Datenverwendung, beispielsweise ein Datenverkauf, ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten;
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; • Sperrung seiner Daten sowie
• Löschung seiner Daten.
4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 14 – Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinsarbeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 15 – Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist am 13.04.2026 von der Gründungsversammlung beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.
Beitragsordnung des Heimatvereins Büden
§ 1 – Grundsatz
1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen des Heimatvereins Büden. Sie kann gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung nur von den Vorstandsmitgliedern des Vereins geändert werden.
2. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.
§ 2 – Beiträge
1. Die Mitglieder des Heimatvereins Büden sind gemäß § 6 der Satzung verpflichtet, im Kalenderjahr (01.01.-31.12.) einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt:
Jugendliche bis 18 Jahren/Schüler/Studenten..............................18 Euro (€1,50/Monat)
Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende
Erwachsene über 18 Jahren:............................................................30 Euro (€2,50/Monat)
Rentner/Schwerbehinderte/Arbeitslose:.........................................24 Euro (€2,00/Monat)
Fördernde Mitglieder:........................................................................ab 50 Euro/Jahr
2. Ermäßigten Beitragsformen müssen bei Beantragung die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der vorgegebenen Beträge.
3. Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Vorstand schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen.
4. Der Beitrag ist gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung bis spätestens 31.03. im Voraus durch Einzahlung auf das Vereinskonto fällig. Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Jahr wird der Jahresbeitrag anteilmäßig im Voraus fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht.
5. Wird der Betrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Diese ist mit Mahnkosten i. H. v. 5,00 EUR verbunden. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit Mahnkosten i.H.v. 10,00 EUR verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gem. § 4 Abs. 3 der Satzung von der Mitgliederliste gestrichen werden.
6. Der Vorstand kann in Einzelfällen bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 3 – Vereinskonto
1. Die Beiträge sind auf folgendes Vereinskonto zu entrichten:
Kontoinhaber: Heimatverein Büden e.V. Bank: Volksbank Jerichower Land eG
IBAN: DE67 8106 3238 0008 3196 42 BIC: GENODEF1BRG
2. Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§ 4 – Datenschutzbestimmungen
Die Beitrags-, Gebühren- und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden entsprechend § 13 der Satzung verarbeitet und gespeichert.
§ 5 – Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt durch Beschluss der Vorstandsmitglieder vom 21. April 2026 am 01. Mai 2026 in Kraft.










